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   LG Saarbrücken, 27.11.2015 - 12 Ns 159/15   

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LG Saarbrücken, 27.11.2015 - 12 Ns 159/15 (https://dejure.org/2015,69627)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.11.2015 - 12 Ns 159/15 (https://dejure.org/2015,69627)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. November 2015 - 12 Ns 159/15 (https://dejure.org/2015,69627)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19

    Führungsaufsicht: Einholung eines Prognosegutachtens zur Gefährlichkeit nach

    Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (Az.: IV BRs 123/17, Bl. 975 ff. des Führungsaufsichtshefts) hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Bl. 855, 887 f., 974 des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB "die Weisungen unter Ziffer II. 12., 13., 14. und 15. weiterhin angeordnet." Dabei hat sie sich bezüglich einer bei dem Verurteilten vorliegenden Persönlichkeitsstörung auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. "vom 25.06.2013" - dieses dem Senat nicht bekannte Gutachten befindet sich nicht im Führungsaufsichtsheft, das dem Senat bekannte, in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 (Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13, Bl. 286 ff. des Führungsaufsichtshefts) herangezogene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 ist nicht mehr beim Führungsaufsichtsheft - und hinsichtlich der Gefahrenprognose auf ein im Berufungsverfahren 12 Ns 159/15 des Landgerichts Saarbrücken erstattetes schriftliches Gutachten desselben Sachverständigen vom 30.10.2015 (Bl. 614 ff. des Führungsaufsichtshefts) gestützt, in welchem der Sachverständige "eindrucksvoll und nachvollziehbar" beschrieben habe, dass der Verurteilte immer wieder versuchen werde, seine Grenzen auszuloten bzw. diese zu überschreiten, was dann die Gefahr mit sich bringe, dass er "wieder wie früher Straftaten" begehen werde.

    Insbesondere reichen das im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 sowie das vom Landgericht Saarbrücken im Berufungsverfahren 12 Ns 159/15 eingeholte Gutachten desselben Sachverständigen vom 30.10.2015 (Bl. 614 ff. des Führungsaufsichtshefts) für diese Beurteilung nicht mehr aus.

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